US-Völkerrechtler klagt an: Die Vertreibung der Deutschen war ein „Völkermord“ & ein „Kriegsverbrechen!“ (1/2/) (+ Video)
wolfEinige Völkerrechtler sprechen in Bezug auf die Vertreibung der Deutschen von Völkermord und Kriegsverbrechen!
Die Politik schweigt dazu!
Bis heute!
Der US-amerikanische Politiker Brazilla Carroll Reece, der den Bundesstaat Tennessee im US-Repräsentantenhaus vertrat, nannte in seiner Grundsatzrede vom 16. Mai 1957 die Vorgänge bei der Vertreibung der Ostdeutschen einen „Völkermord“.
(Quelle: Heinz Nawratil: „Schwarzbuch der Vertreibung 1945 bis 1948 – Das letzte Kapitel unbewältigter Vergangenheit“, Wien 2013, S. 77).
Nachfolgend die Definition für „Völkermord“:
Völkermord wird auch als Genozid bezeichnet und stammt vom griechischen Wort für Herkunft, Abstammung (génos) und dem lateinischen Wort für morden, metzeln (caedere) ab. Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes enthält eine Definition von Völkermord.
Nach Artikel II versteht man darunter, die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:
- Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
- Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
- vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
- Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
- gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.
Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das “Ziel” nicht erreicht zu haben.
(Quelle: https://www.voelkermordkonvention.de/voelkermord-eine-definition-9158/)
Völkermord setzt also nicht die Ausrottung einer „ganzen“ Bevölkerungsgruppe voraus, sondern es ist ausreichend, wenn jemand die Absicht hat, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören.
Das stellte selbst der BRD Gerichtshof in Karlsruhe im Mai 1999 fest!
(Quelle: „Lebenslange Haft wegen Völkermordes Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Serben / Deutsche Gerichte zuständig“ in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 04.05. 1999 (https://www.genios.de/presse-archiv/artikel/FAZ/19990504/lebenslange-haft-wegen-voelkermorde/F19990504GELMU–100.html).
Nach dieser Definition ist ebenso die Vertreibung (und Tötung) deutscher Vertriebener in den Vertreibungsgebieten ein Völkermord.
Der US-amerikanische Völkerrechtler und Historiker Alfred-Maurice de Zayas erklärt dazu:
„Vertreibung und Verschleppung können sehr wohl als Völkermord bezeichnet werden, wenn die Absicht des Vertreiberstaates nachweislich ist, eine Volksgruppe auch nur teilweise zu vernichten.“
Und: „Dies war zweifellos die Absicht Benesch (gemeint ist der tschechoslowakische Staatspräsident Eduard Benesch/d.A.), wie in seinen Reden und in den Bensch-Dekreten ausreichend belegt. Dies ist auch die Auffassung führender Völkerrechtslehrer (…) Somit erfüllte die Vertreibung der Sudentendeutschen den Tatbestand des Völkermordes im Sinne der UNO-Völkermordskonvention von 1948.
Auch Teilaspekte der Vertreibung der Deutschen aus Polen und Jugoslawien sind nachweislich Genozid.“
(Quelle: Alfred M. de Zayas: „Die deutschen Vertriebenen – Keine Täter, sondern Opfer – Hintergründe, Tatsachen, Folgen“, Graz 2006, S. 225, 226).
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US-Völkerrechtler klagt an: Die Vertreibung der Deutschen war ein „Völkermord“ & ein „Kriegsverbrechen!“ ( 2 )
Der britische Philosoph, Mathematiker, Logiker und Nobelpreisträger für Literatur, Bertrand Russell, schrieb am 19. Oktober 1945 anklagend in der Times:
„In Osteuropa werden jetzt von unseren Verbündeten Massendeportationen in einem unerhörten Ausmaß durchgeführt, und man hat ganz offensichtlich die Absicht, viele Millionen Deutsche auszulöschen
(…) dadurch, dass man ihnen ihr Zuhause und ihre Nahrung nimmt und sie einem langen, schmerzhaften Hungertod ausliefert.“
Und: „Das gilt nicht als Kriegsakt, sondern als Teil einer bewussten ‚Friedens-Politik‘ (…) Im Potsdamer Protokoll wird vorgeschrieben, dass die Ausweisungen von Deutschen in ‚geregelter und humaner‘ Weise durchgeführt werden sollten. Und es ist wohl bekannt (…) dass diese Bedingung von unseren russischen und polnischen Verbündeten nicht beachtet worden ist.“
(Quelle: zitiert nach: Alfred M. de Zayas: „Die deutschen Vertriebenen – Keine Täter, sondern Opfer – Hintergründe, Tatsachen, Folgen“, Graz 2006, S. 167).
1950 urteilte die „Walter-Kommission“ des amerikanischen Repräsentantenhauses in einem ausführlichen Bericht über die Vertreibung der Deutschen, dass „keine Phase der Vertreibung als human“ bezeichnet werden könne.
Der Völkerrechtler Alfred-Maurice de Zayas kommt zum Resümee, dass Heimatrecht Menschenrecht ist und deshalb die Vertreibung der Deutschen „völkerrechtswidrig“ war!
Außerdem (Auszüge):
– „Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen. „
– „Auch gemäß der ‚Martenschen Klausel‘ in der Präambel der IV. Haager Konvention von 1907 sind Vertreibungen rechtswidrig.“
– „Vertreibungen waren im Jahre 1945 völkerrechtswidrig, auch in Friedenszeiten, denn sie verletzen die Minderheitenschutzverträge, die Polen und die Tschechoslowakei verpflichteten.“
– „Die Rechtsprechung des Internationalen Militär-Tribunals in Nürnberg verurteilte die Vertreibungen, die von den Nationalsozialisten durchgeführt worden waren, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit. Das Völkerrecht hat per definitionem universale Geltung, und darum stellten die Vertreibungsaktionen gegen die Deutschen, gemessen an denselben Prinzipien, ebenfalls Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.“
– „Artikel XIII des Potsdamer Protokolls konnte nicht und hat auch keine Legalisierung der Vertreibung der Deutschen bewirkt. Die Alliierten hatten keine unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Leben der Ostdeutschen.“
– „Nach dem Stand des heutigen Völkerrechts sind Zwangsumsiedlungen völkerrechtswidrig.“
– „In Friedenszeiten verstoßen Vertreibungen gegen die UNO-Charta, gegen die Menschenrechtserklärung vom 10. Dezember 1948 und gegen die Menschrechtspakte von 1966.“
– „In Kriegs- sowie Friedenszeiten stellen Vertreibungen und Verschleppung völkerrechtliche Verbrechen dar. Gemäß Artikel 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gelten Vertreibungen als Kriegsverbrechen, gemäß Art. 7 als Verbrechen gegen die Menschheit.“
– „Flüchtlinge und Vertriebene haben ein Recht auf Rückkehr sowie Recht auf Restitution (Rückerstattung oder Abgeltung geraubter, enteigneter und zwangsverkaufter Kulturgüter/d.A.).“
(Quelle: zitiert nach: Alfred M. de Zayas: „Die deutschen Vertriebenen – Keine Täter, sondern Opfer – Hintergründe, Tatsachen, Folgen“, Graz 2006, S. 224-226).
Führt man sich das Resümee des renommierten Völkerkundlers Alfred-Maurice de Zayas kritisch vor Augen, dann gelten all diese Heimat- und Menschenrechte in Bezug auf die Vertreibung der Deutschen wohl nicht!
Auch das ist angesichts der rund drei Millionen toter Vertreibungsopfer, hauptsächlich Frauen, Kinder und Greise, schändlich.
Darüber schweigt die bundesrepublikanische Politik.
Bis heute.
Quelle:
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