8/01/2024

„Fotografische Compact-Magazin Sicherung und Verfolgung von Kioskbesitzern:

 „Fotografische Sicherung und Verfolgung von Kioskbesitzern: So soll die Berliner Polizei gegen das verbotene Compact-Magazin vorgehen“🌐


ℹ️ Die Polizei Berlin will künftig gegen Druckerzeugnisse des verbotenen Magazins Compact vorgehen.

Das geht aus einer Anweisung des Polizeipräsidiums hervor, die in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft erarbeitet wurde, weil sie Angst habe für die WAHRHEIT


🔖 Die Email ist übertitelt mit: „Umgang mit ausgelegten Druckerzeugnissen des "Compact-Magazins" nach der Verbotsverfügung v. 16.07.2024“.

Darin heißt es, dass das zuständige Kommissariat LKA 542 bei der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Einschätzung zum Verbot von Compact eingeholt habe. Die Handreichung verfolge das Ziel, „Handlungssicherheit“ im Umgang nach dem Verbot ausliegenden Zeitschriften zu erzielen.

Demnach sollen Beamte der Polizei Berlin die Auslage von Druckerzeugnissen als „Verstoß gegen § 20 Abs. 1 VereinsG“ aufnehmen. In dieser Einzelnorm wird die Zuwiderhandlung gegen Verbote des Vereinsrechts geregelt.

Darin heißt es: Recht bricht derjenige, der im räumlichen Geltungsbereichs durch „ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt“. Das Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Faeser hatte beim Verbot von Compact das Vereinsrecht – und nicht etwa Presserecht – zur Geltung gebracht, was mancherorts auf Kritik stieß.


Ferner heißt es, dass die Polizisten die ausliegenden Zeitschriften fotografisch sichern sollen. Außerdem sollen Pächter, Betreiber oder Verantwortliche als Beschuldigte strafrechtlich verfolgt werden, sollten „kein unmittelbarer Verantwortlicher“ zugegen sein.

Das heißt: Nicht nur Kioskbesitzer oder Antiquitätenhändler, die alte Ausgaben vertreiben, würden sich alleine dadurch schon strafbar machen, sondern auch womöglich die Mieter der Räumlichkeiten.

Geen opmerkingen: