Geldanlage und Vermögensverwaltung sind ein äußerst
sensibles Geschäft.
Ohne die Hilfe eines Kreditinstituts ist eine
ordentliche Vermögensverwaltung in der heutigen Zeit nur noch schwer
möglich. Das Bankgeheimnis hat sowohl für die Banken als auch für ihre
Kunden grundlegende Bedeutung.
Erst durch dessen Existenz ist ein Vertrauensverhältnis gegeben, das es dem Kunden erlaubt, dem Institut seine finanziellen und somit persönlichen Verhältnisse offenzulegen.
Erst durch dessen Existenz ist ein Vertrauensverhältnis gegeben, das es dem Kunden erlaubt, dem Institut seine finanziellen und somit persönlichen Verhältnisse offenzulegen.
Die Grundsätze
Das
Bankgeheimnis ist das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe.
Die Bank schuldet ihren Kunden auf Grund des zivilrechtlichen
Bankvertrags oder der Geschäftsverbindung umfassende
Geheimhaltungspflicht. (? lol ) Dieses Vertrauensverhältnis ergibt sich aus den
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken.
Das Bankgeheimnis besteht im Grundsatz aus zwei Hauptfaktoren:
- Der Verpflichtung des Kreditinstituts, über Konten und sonstige Tatsachen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, keine Auskünfte zu erteilen.
- Dem Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über die Verhältnisse des Kunden an Dritte zu verweigern.
Das
gilt sowohl für den Kontostand als auch für Kontobewegungen.
Die
Verschwiegenheitspflicht beginnt mit dem ersten Beratungsgespräch und
wirkt auch über die Dauer der Verträge mit der Bank hinaus.
Auch mit dem
Tod erlischt die Pflicht der Bank grundsätzlich nicht, sondern geht auf
die Erben über.
Die Geheimhaltungspflicht beschränkt sich nicht auf die
reinen Vermögensverhältnisse, sondern auch auf Privat-angelegenheiten.
Für das Steuerrecht ist das Bankgeheimnis generell in § 30a AO
geregelt. Dabei soll aus der Grundintension des Gesetzes heraus die
Finanzverwaltung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden
Rücksicht nehmen.
Das Bankgeheimnis gilt grundsätzlich gegenüber
jedermann, wenn nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.
Einschränkungen im Erbfall
Eine
der wohl größten Einschränkungen des Bankgeheimnisses regelt das
ErbStG.
Denn Kreditinstitute und Versicherungen melden dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag, und dies bereits seit dem Jahr 1919.
Denn Kreditinstitute und Versicherungen melden dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag, und dies bereits seit dem Jahr 1919.
Die Meldepflicht gilt für:
- Kontoguthaben, Spareinlagen,
- Wertpapierdepots,
- Schließfächer,
- Lebensversicherungssummen, Sterbefallversicherungen, Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall,
- Bausparverträge und
- Umschreibungen von Namensaktien.
Diese Offenlegung höhlt in großem Umfang § 30a AO aus.
Aber auch der BFH (2.4.92, VIII B 129/91,
BStBl I 92, 616) hat deutlich zu erkennen gegeben, dass die
Mitteilungspflicht und die damit verbundenen Auswertungen durch die
Finanzbehörden rechtmäßig sind. Im Todesfall werden somit sämtliche
Bankverbindungen transparent, indem die Kontostände vom Todestag (BMF
2.3.89, IV C 3 - S 3844 - 1206/88, DB 89, 605 sowie 12.6.89, IV C 3 - S
3844 - 172/88, DStZ/E 89, 203) gemeldet werden.
Hinzu kommen die
aufgelaufenen Erträge. Versicherungen teilen der Finanzbehörde mit, wenn
sie Guthaben an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen.
Diese Vorschrift ist nicht auf den Todesfall beschränkt.
Bei
Beträgen unter 1.200 EUR kann die Meldung unterbleiben. Diese Grenze
bezieht sich aber auf die einzelne Bankbeziehung und nicht etwa auf
jeden Kontostand. Konten juristischer Personen werden nicht gemeldet.
Das gilt auch dann, wenn der Erblasser Alleininhaber des Kontos war.
Überschreitet
der Nachlass bestimmte Wertgrenzen, werden Kontrollmitteilungen für die
Wohnsitzfinanzämter von Verstorbenem und Erwerber erstellt. Während für
den gesamten Nachlass ein Reinvermögen von mehr als 250.000 EUR
vorhanden sein muss, reicht bereits Kapitalvermögen in Höhe von 50.000
EUR aus (Gleichlautender Ländererlass 18.6.03, DB 03, 1655, DStR 03,
1397, BStBl I 03, 392).
Damit
wird sicher gestellt, dass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige
Begünstigte zumindest mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Übergang
steuerlich erfasst sind.
Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den
Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre. Übertragungen von
Kapitalvermögen zu Lebzeiten hingegen sind von solchen Kontrollen
verschont.
Die Konsequenzen
Im
Todesfall kann man daher bereits seit jeher vom gläsernen
Steuerpflichtigen sprechen. Auch die Konto- und Depotnummern, die
ansonsten nicht erfragt werden dürfen, werden detailliert aufgelistet.
Die Finanzbehörde erfährt nicht nur Kontenstände, sondern auch, mit
welchen Geldinstituten Geschäftsverbindungen bestanden. Auf Grund des
Vermögens können dann natürlich auch Rückschlüsse auf die Einnahmen vor
dem Todestag gezogen werden.
Weitere,
wichtige Punkte sind zu beachten, die von Beratern und ihren Mandanten
vielleicht im ersten Moment im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht
nicht bedacht werden:
1.Auch
Kontostände von Gemeinschaftskonten (Und/Oder-Konten) werden gemeldet.
Insbesondere bei Ehegattenkonten wird somit auch das Vermögen des
überlebenden Ehegatten bekannt, auch wenn es bei der Bemessung der
Erbschaftsteuer nicht angesetzt wird.
2.Auf
Grund der Vorlage von Testamentsabschriften erfährt die Finanzbehörde
auch von sonstigen Vermögensgegenständen wie beispielsweise Schmuck,
Münzen, Medaillen, Briefmarkensammlungen oder sonstigen
Luxusgegenständen. Bei wertvollen Besitztümern wird sich die Frage nach
der Mittelherkunft stellen.
3.Im
Testament, das vielleicht schon vor einigen Jahren erstellt wurde,
können Gegenstände aufgeführt sein, die am Todestag gar nicht mehr im
Besitz des Erblassers waren, da er sie vorher veräußert oder verschenkt
hat.
Hieraus können sich dann bisher nicht erfasste
Schenkungsteuervorgänge oder Spekulationsgewinne ergeben.
4.
Auf Grund der detaillierten Depotaufstellung kann das Finanzamt
leichter einen möglichen Spekulationsgewinn durch den Erben ermitteln.
Es kann durchaus vorkommen, dass der Erwerber Wertpapiere veräußert, die
innerhalb eines Jahres vom Erblasser erworben worden sind.
5.
Ist im letzten Willen ein Verweis auf ausländische Kontoverbindungen
vorhanden, werden Finanzbeamte hellhörig. Denn solche Erträge sind
oftmals nicht deklariert worden.
6.
Die Mitteilungspflicht der Banken zu Schließfächern des Verstorbenen
beschränkt sich darauf, dass ein solcher Gewahrsam bestand.
Die Höhe bzw. die Art des dort aufbewahrten Vermögens wird dem Finanzamt nicht mitgeteilt. Das Kreditinstitut teilt also nur mit, dass der Erblasser ein Schließfach besessen hat, über den Inhalt hat es keinerlei Auskunft zu erteilen.
Die Höhe bzw. die Art des dort aufbewahrten Vermögens wird dem Finanzamt nicht mitgeteilt. Das Kreditinstitut teilt also nur mit, dass der Erblasser ein Schließfach besessen hat, über den Inhalt hat es keinerlei Auskunft zu erteilen.
Die Mitteilung über den Schließfachinhalt hat dann
detailliert von den Erben innerhalb der Erbschaftsteuererklärung zu den
sonstigen Angaben zu erfolgen.
7.
In vielen Fällen erfährt die Bank erst nach Jahren von einem Todesfall.
Insbesondere bei Oder-Konten von Ehegatten kann der überlebende Partner
jahrelang weiter über ein Konto problemlos verfügen.
Die Banken müssen
bis zu 15 Jahre zurückliegend noch Meldungen abgeben.
Das hängt mit der
10-jährigen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung zusammen, die durch
den gesetzlichen Fristenlauf in den meisten Fällen regelmäßig erst nach
15 Jahren abgelaufen sein wird.
Erben,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bekommen ihren Erbanteil von
Banken nur dann ausgezahlt, wenn sie die fällige Erbschaftsteuer in
Deutschland gezahlt haben (§ 20 Abs. 6 ErbStG). Sollten die Beträge vorzeitig ausgezahlt worden sein, haftet die Bank für die geschuldeten Steuern.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 455 | ID 114673
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