Gesetze international und Grundgesetz:
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1
(1) Alle Völker haben das
Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren
politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG).
(2) Alle Völker können für
ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen,
unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem
Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel
beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten,
einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne
Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen
die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht
zu achten.
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