Alle nationalen und internationalen Rechte sind auf der Seite des Volkes.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21
"Eine
verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter,
völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf
Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung".
Sie ist im
Besitz des pouvoir constituant. (der
verfassunggebenden Gewalt des Volkes). Mit dieser besonderen Stellung
ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.
Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur
hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung,
sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung
erarbeitet wird.
Bundesverfasssungsgerichtsgesetz § 31, Abs. 1
"Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden"
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1, Abs. 1 bis 3
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind , haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
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